Aktuell zum Thema Urheberrecht und Barrierefreiheit
Diese Fragen stellen sich vielen Kreativen: Welchen Schutz genießen meine kreativen Leistungen? Dürfen meine Designs einfach abgekupfert werden? Welches Haftungsrisiko trägt der Designer? Auf was muss ich in Verträgen und Honorarvereinbarungen besonders achten? Dieses Buch bietet Antworten für Kreative in Web-Agenturen, Prepress-Betrieben und werbetreibenden Unternehmen. In verständlicher Sprache geht es auf viele Rechtsfragen rund um das Kommunikationsdesign ein. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Probleme der Freelancer und die ersten Schritte in die Selbstständigkeit werden behandelt.
Der Klassiker in der 6. Auflage: Das Team der Agentur "Recht für Kreative" hat den Ratgeber für Selbstständige und Agenturen auf den neuesten Stand gebracht, da sich besonders im Internet- und Urheberrecht viele Änderungen ergeben haben. Mit fertigen Vertragsmustern und Checklisten.
1.
Ihre Rechtsfragen sofort beantwortet
Verständlich und mit Beispielen aus Ihrem Arbeitsalltag, mit Musterverträgen und Checklisten: Die drei Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und aktuell.
2.
Sichern Sie Ihre Projekte ab!
Sie erfahren, wie Sie Verträge und Honorarvereinbarungen vorteilhaft gestalten, Ihre kreativen Leistungen schützen und welchem Haftungsrisiko Sie ausgesetzt sind.
3.
Der Weg in die Selbstständigkeit
Auch erste Schritte in die Selbstständigkeit werden behandelt: Business- und Finanzplan, Gründungszuschuss, Unternehmensformen ...
4.
Die aktuelle Gesetzgebung
Lernen Sie alle wichtigen Neuerungen zu den Themen Urheberrecht, Minijobs, Kranken- und Rentenversicherungen, den Pflichtangaben in E-Mail-Signaturen u. v. m. kennen.
Dieses Buch richtet sich besonders an Berufsanfänger. Es steht für »Orientierung auf dem steinigen Weg in die Selbstständigkeit und der Zeit danach«. Entsprechend einfühlsam und intensiv werden die Rechtsbegriffe wie Urheberrecht besprochen: in der Definition und der jeweiligen rechtliche Auslegung für die verschiedenen Medien (»Wann ist eine Illustration/ ein Screendesing/ ein Foto/ ein Film etc. geschützt?«). Die Sprache der Autoren bewegt sich dabei nicht etwa im kumpelhaft-kommunikativen Bereich, sondern ist sachlich und beinahe ein bisschen trocken -- ohne ins unverständliche Juradeutsch abzudriften. [...]
Dank zahlreichen Hinweisen wie diesem ist das Buch einfach ideal, um sich über seine eigenen Rechte als Kreativer und die Rechte anderer bewusst zu werden.
Fazit: Dieses Buch ist eine wertvolle Bereicherung für jeden Grafiker und Webdesigner. Alle wichtigen Rechtsgebiete werden umfassend, kompakt und trotzdem verständlich abgehandelt. Wer sich ernsthaft der Lektüre widmet kann sich so manche Nachfrage beim Anwalt sparen. Von kleinen Dingen wie einem korrekten Impressum über das Urheberrecht bis hin zum kompletten GmbH-Vertrag als Mustertext deckt das Buch ein sehr weites Feld ab.
5 von 6 Sternen! Das Autorenteam – allesamt Rechtsanwälte, die sich auf Rechtsfragen für Kreative spezialisiert haben – stellen die oft komplizierte Materie übersichtlich und prägnant dar.
Nicht nur Grafiker und Webdesigner, sondern auch Fotografen können aus dem Ratgeber reichlich Nutzen ziehen, wenn es um den Schutz ihrer kreativen Arbeit, um alle Arten von Verträgen, um Versicherungen oder Steuern geht. Durch das pfiffige "BuchUpdate"-System [...] kommen Eigner des Buches [...] zu kostenfreien Downloads von Musterverträgen und Checklisten.
Kleine Leseprobe:
Datenschutz 1 Die Möglichkeiten, User-Verhalten im Netz zu beobachten und beispielsweise in Marketingkonzepte einzubauen, sind verführerisch. Umgekehrt werden viele Nutzer von der Möglichkeit abgeschreckt, dass sämtliche Datenströme bis ins Detail verfolgt werden können. Unternehmen sollten deshalb über ihre Datenschutzpolitik informieren.
9.1.1 Was bedeutet Datenschutz? Jeder User von Internet-Angeboten muss die Möglichkeit haben, im Datenerhebung nur Netz anonym zu bleiben. Das Sammeln sogenannter personenbezo- mit Einwilligung gener Daten ist deshalb für Anbieter grundsätzlich nur mit der aus- drücklichen Zustimmung des Betroffenen erlaubt, ohne dass an die AblehnungKonsequenzengeknüpftwerdendürfen.Darüberhinaushat der Anbieter im Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen, von ihm erhobene Daten technisch so zu schützen, dass Dritte auf diese nicht zugreifen können. So weit in knappen Worten das Grundsätzliche! Klar ist, dass ein Ausnahme praktikabler Umgang den Gegebenheiten im Internet Rechnung tragen muss und deshalb Ausnahmen braucht. Diese werden durch das Gesetz klar vorgegeben. Der Access-Provider muss sowohl die Zugangs- als auch Abrechnungsdaten eines Nutzers speichern können. Vergleich- bares gilt auch für geschlossene Räume anderer Dienstanbieter. Auch diese müssen die Zugangsdaten speichern können, bei Kostenpflichtig- keit des Dienstes auch die Abrechnungsdaten. Die Datenerhebung muss sich auf das Unerlässliche beschränken. Das gilt sowohl für den Umfang der Erhebung als auch für die über die konkrete Nutzung hinausgehende Speicherung. In der Regel sind deshalb erhobene Daten nach Ende einer Nutzung zu löschen, es sei denn, es gibt stichhaltige Datenschutz 91 Gründe, dies nicht zu tun (Beispiel: Access-Provider). Die für den Zu- gang und die Abrechnung erforderlichen Daten sind klar zu kennzeich- nen und als solche zu benennen. Beispiel: Die mit * gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden, alle weiteren Angaben sind freiwillig.
9.1.2 Cookies Anonymisierte Diese Datenpakete, die auf der Festplatte eines Nutzers abgelegt wer- Nutzungsprofile den,sindinderRegelzulässig.AufgrundderimNetzfastdurchwegver- wandten dynamischen IP-Adressen ist eine Personifizierung unter normalem Aufwand nicht möglich, so dass die vom Datenschutz geforderte Anonymität gewahrt bleibt. Das Nutzungsverhalten von Kunden darf in anonymisierter Form dokumentiert werden, um sie zu Zwecken der Marktforschung, der Werbung oder der Verbesserung des Angebotes zu nutzen, es sei denn, der Nutzer widerspricht ausdrücklich. Keinesfalls dürfen die so gewonnenen Informationen einer bestimmten Person zugeordnet werden. Werbemaßnahmen müssen sich deshalb auf die eigene Seite beschränken. Das Zusenden von Newslettern oder Werbemails wird durch diese Ausnahme nicht legitimiert (vgl. auch Kapitel 11, »Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten?«).
9.1.3 Anbieterkennzeichnung Unabhängig von der Frage, ob Datenerhebung der Zustimmung des Nutzers bedarf oder nicht, muss er wissen, wer über ihn Daten erhebt. Nur so lässt sich ein Grundvertrauen herstellen. Ein Impressum ist daher Pflicht auf jeder Website. Auch in anderem Zusammenhang wird es vom Gesetz gefordert, weshalb an dieser Stelle die unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen zusammengeführt werden sollen. Ermöglicht werden soll eine schnelle und unmittelbare Kommuni- kation mit dem Anbieter, weshalb folgende Informationen erforderlich sind: • Impressum Inhalt • • Der Name und die Anschrift der Niederlassung des Anbieters nebst Telefon- und Faxnummer. Handelt es sich um eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft etc.), dann ist zusätzlich der Vertre- tungsberechtigte zu nennen, beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH. Weiter sollen Angaben zu finden sein, die eine schnelle, dem Medium entsprechende elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Notwendig ist deshalb auch die Angabe einer E-Mail-Adresse. Ist der Anbieter in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts- oder enossenschaftsregister eingetragen, dann muss dies unter Mitteilung der entsprechenden Registernummer angegeben werden. * * * * * Besitzt der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (die hat man nach Antrag an das Finanzamt immer, wenn Handel mit Firmen aus EU-Ländern betrieben wird), dann bedarf es auch dieser Angabe. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Seiten muss eine Person benannt werden, die für den Inhalt verantwortlich zeichnet.
Muster: Galileo Press GmbH Rheinwerkallee 4 53227 Bonn Telefon: 0228 42150-0 Telefax: 0228 42150-77 E-Mail: info@galileo-press.de Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Tomas Wehren Handelsregister: AG Bonn HRB 8363 Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 201506817 Verantwortlich für den Inhalt: Norbert Wiessens • Das Gesetz kennt noch weitere Informationspflichten, die zwar nicht so Als Tipp für den sehr für die eigene Site interessant sind, aber die Möglichkeiten er- öffnen, seine Kunden vor Fehlern zu bewahren: • Wird die Site im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, für die eine behördliche Zulassung notwendig ist, dann ist die zuständige Auf- sichtsbehörde zu benennen. Welche das ist, erfährt man bei der ört- lichen Handels- oder Handwerkskammer. Für bestimmte freie Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte sind darüber hinaus folgende Angaben zwingend erforderlich: die Kammer, welcher der Dienst- anbieter angehört; die gesetzliche Berufsbezeichnung, beispielsweise Rechtsanwälte, Apotheker etc.; der Staat, in dem ihnen die Berufs- bezeichnung verliehen wurde, und die Angabe der berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind. Dies könnte mit einem Link auf entsprechende Sites geschehen. Einige Kammern halten diese Pflichteigenen Kunden angaben bereits zum Download bereit.
Damit eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme für den Nutzer Platzierung möglich ist, fordert das Gesetz nicht nur einen bestimmten Inhalt, son- dern auch eine unkomplizierte Abrufbarkeit der Anbieterkennzeich- nung. Ein verstecktes Impressum taugt so viel wie kein Impressum. Datenschutz 93 Es bietet sich deshalb an, die Daten entweder • • durch Setzen eines Links oder Buttons auf der Startseite oder in einer Fußzeile auf jeder Seite des Auftrittes Abmahnung Serienabmahnung bereitzuhalten. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Juli 2006 ist es ausreichend, wenn man das Impressum über zwei Links erreicht. Die Verlinkung muss aber nachvollziehbar sein. Unbeanstandet blieb der Weg über den Link »Kontakt« zum weiteren Link »Impres- sum«. Ein fehlerhaftes Impressum, sei es weil die mitgeteilten Infos nicht vollständig waren oder weil die Platzierung zu versteckt war, hat in der Vergangenheit zu lästigen Abmahnungen durch Anwälte geführt. Lästig deshalb, da die Auseinandersetzungen selten der Sache, sondern meis- tensalleindesGeldeswegengeführtwurdenundauchnochimmerwerden. Bekommt man Post vom Anwalt, sollte man Folgendes beachten: Die Gerichtslandschaft in Deutschland zeigt noch wenig Einigkeit in den Entscheidungen. Während das eine Oberlandesgericht die gleichzeitige Angabe von Telefon- oder Faxnummern neben der E-Mail-Adresse für nicht notwendig hält, sieht das andere eine schnelle Kontaktaufnahme nur durch die Angabe beider Kommunikationsdaten als möglich an. Ein anderes Beispiel betrifft die Kennzeichnung und Platzierung des Impres- sums. Ein Gericht sieht dem Gesetz Genüge getan, wenn man mit zwei Klicks das Impressum erreicht, einanderes fordert, dass man es bei einer üblichen Bildschirmauflösung ohne Scrollen erreicht. Zuletzt noch die Frage, ob nur Verbraucherschutzverbände oder auch Konkurrenten das fehlerhafte Impressum abmahnen dürfen. Zwei Gerichte, zwei Meinungen: Daseinesagt, allein das fehlerhafte Impressum begründe einen Wettbewerbsvorteil, weshalb auch Konkurrenten abmahnen dürfen. Ein anderes gibt nur Verbraucherschutzverbänden das Recht zur Ab- mahnung. Wie man sich richtig verhält, kann einem eigentlich nur ein spezialisierter Anwalt für den konkreten Einzelfall sagen. Deshalb lieber zu viel an Informationen ins Impressum als zu wenig. Ist die Abmahnung erkennbar als Serienbrief formuliert, hat man gute Chancen, jedenfalls die geforderten Anwaltsgebühren nicht bezahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Serienabmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht für jeden einzelnen Fall notwendig ist, dementsprechend die Kosten vom Abmahnenden und nicht vom Abgemahnten zu tragen sind. 94 Was muss auf jeder Website zu finden sein? Hilfe
Ein Hilfsassistent zur Generierung einer ordentlichen Anbieterkennzeich- nung ist unter der Adresse http://www.digi-info.de unter dem Stichwort »Web- impressum« in der Rubrik Online-Recht kostenlos zu haben. 9.1.4 Unterrichtungspflichten
11 ... Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten? ... 113
11.1 ... E-Mail ... 113 ... 11.1.1 ... Wie macht man es richtig? ... 114 ... 11.1.2 ... Das Problem ... 115 ... 11.1.3 ... E-Postcard ... 115 ... 11.1.4 ... Die E-Mail-Signatur ... 116 11.2 ... Trennungsgebot ... 116 ... 11.2.1 ... Redaktionelle Inhalte von Werbung trennen ... 116 ... 11.2.2 ... Werbeverbote ... 117 11.3 ... Eigene Referenzen ... 117
Teil III: ... Vertragsrecht
12 ... Verträge ... 121
12.1 ... Wann brauche ich einen Vertrag? ... 121 12.2 ... Wie kommt es zum Vertragsschluss? ... 123 ... 12.2.1 ... Kernpunkte für Abschluss und Wirksamkeit ... 12.2.2 ... Und das wird mit einem Vertrag besiegelt? ... 124 12.3 ... Was gilt ohne schriftlichen Vertrag? ... 125 ... 12.3.1 ... Vertragstypen ... 127 ... 12.3.2 ... Wie beweise ich den Vertragsschluss? ... 129
14.1 ... Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag? ... 141 ... 14.1.1 ... Was darf für Mehraufwand berechnet 14.2 ... Honorar für nicht abgeschlossene Aufträge ... 142 14.3 ... Honorar für Angebote ... 143 ... 14.3.1 ... Bestellte Entwürfe ... 144 14.4 ... Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt? ... 145 ... 14.4.1 ... Korrekte Rechnungen ... 146 ... 14.4.2 ... Mahnungen ... 147
15 ... Reklamationen ... 151
15.1 ... Was darf der Kunde reklamieren? ... 151 ... 15.1.1 ... Die Rechte des Kunden ... 152 15.2 ... Was passiert, wenn ich den Termin nicht halte? ... 154
21.1 ... Welche Rechtsform passt für mein Unternehmen? ... 197 ... 21.1.1 ... Das Ein-Mann-Unternehmen ... 197 ... 21.1.2 ... Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ... 198 ... 21.1.3 ... Die GmbH ... 201 ... 21.1.4 ... Die GmbH & Co. KG ... 205 ... 21.1.5 ... Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ... 207 ... 21.1.6 ... Die Bürogemeinschaft ... 207 21.2 ... Was muss ich anmelden? ... 208 21.3 ... Wer muss ein Gewerbe anmelden? ... 209 ... 21.3.1 ... Wer ist gewerbetreibend? ... 209 ... 21.3.2 ... Anmeldung ... 210 21.4 ... Wer muss sich beim Handelsregister anmelden? ... 211 21.5 ... Wie darf ich mein Unternehmen nennen? ... 212
Teil VI: ... Steuern
22 ... Was muss ich über Steuern wissen? ... 217
22.1 ... Was prüft das Finanzamt? ... 217 22.2 ... Termine ... 219 22.3 ... Buchführung ... 219 22.4 ... Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker 22.5 ... Eigene Buchhaltung ... 220
23 ... Was will das Finanzamt von mir wissen? ... 221
23.1 ... Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ... 221
24 ... Wie führe ich die Gewinnermittlung durch? ... 225
E.1 ... Schutz der kreativen Leistung ... 327 E.2 ... Marken- und Namensrecht ... 363
Index ... 371 Galileo Press ist ein deutscher Fachverlag für Publikationen zu Computing-, Design- und zu Wirtschaftsthemen. - Aber das sagt noch nicht viel. Was ein Verlag ist, zeigt sich wohl am deutlichsten darin, wie er sich seine Leser denkt. Wir denken uns Sie, liebe Leser, vor allem als neugierige, interessierte Menschen, die Spaß haben an dem, was sie tun, und den Ehrgeiz, in ihrem Fach zum Experten zu werden oder Experte zu bleiben.
Sie wollen wissen, wie etwas geht und wie man es besser macht, und wollen zu eigenen Lösungen angeregt werden. Sie wollen wissen, welche Möglichkeiten es gibt und wie neuen Herausforderungen zu begegnen ist. Sie wollen in Ihrem Wissensbedürfnis ernst genommen werden und verlangen Informationen, die Sie wirklich weiterbringen - fachkundig, verläßlich, inspirierend.
Für solche Leserinnen und Leser wollen wir unsere Bücher machen. Weil aber nicht alle Leserinnen und Leser gleich sind, weil Sie Experten Ihres Fachs sind, mit Ihren besonderen Interessen und Vorlieben, gibt es auch uns in 4 verschiedenen Ausprägungen: Computing Design SAP PRESS SAP-Hefte