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Home : buecher : galileo : recht_ : galileo.html


 



Recht für Grafiker und Webdesigner, Ausgabe 2008

Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit, Versicherungen, Steuern

Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin

Galileo Design
384 S., 6. Auflage 2008, geb.
34,90 Euro, ISBN 978-3-8362-1147-5

  • Leicht verständlich, kein Juristen-Deutsch
  • Konkrete Hilfen für den Alltag
  • Aktuell zum Thema Urheberrecht und Barrierefreiheit

Diese Fragen stellen sich vielen Kreativen: Welchen Schutz genießen meine kreativen Leistungen? Dürfen meine Designs einfach abgekupfert werden? Welches Haftungsrisiko trägt der Designer? Auf was muss ich in Verträgen und Honorarvereinbarungen besonders achten? Dieses Buch bietet Antworten für Kreative in Web-Agenturen, Prepress-Betrieben und werbetreibenden Unternehmen. In verständlicher Sprache geht es auf viele Rechtsfragen rund um das Kommunikationsdesign ein. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Probleme der Freelancer und die ersten Schritte in die Selbstständigkeit werden behandelt.

Der Klassiker in der 6. Auflage: Das Team der Agentur "Recht für Kreative" hat den Ratgeber für Selbstständige und Agenturen auf den neuesten Stand gebracht, da sich besonders im Internet- und Urheberrecht viele Änderungen ergeben haben. Mit fertigen Vertragsmustern und Checklisten.


1. Ihre Rechtsfragen sofort beantwortet
  Verständlich und mit Beispielen aus Ihrem Arbeitsalltag, mit Mus­terverträgen und Checklisten: Die drei Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und aktuell.
2. Sichern Sie Ihre Projekte ab!
  Sie erfahren, wie Sie Verträge und Honorarvereinbarungen vorteilhaft gestalten, Ihre kreativen Leistungen schützen und welchem Haftungsrisiko Sie ausgesetzt sind.
3. Der Weg in die Selbstständigkeit
  Auch erste Schritte in die Selbstständigkeit werden behandelt: Business- und Finanzplan, Gründungszuschuss, Unternehmensformen ...
4. Die aktuelle Gesetzgebung
  Lernen Sie alle wichtigen Neuerungen zu den Themen Urheberrecht, Minijobs, Kranken- und Rentenversicherungen, den Pflichtangaben in E-Mail-Signaturen u. v. m. kennen.


Pressestimmen:

Designers Spiegel, Dezember 2007
Juristische Antworten in verständlicher Sprache!
 
Kreativ, Januar 2008
Empfehlung der Redaktion!
 
W&V, Februar 2008
Verständlich, praxisnah und mit fertigen Checklisten. Ein Juwel für Kreative!
 
selbstausbildung.de, Februar 2008
Dieses Buch richtet sich besonders an Berufsanfänger. Es steht für »Orientierung auf dem steinigen Weg in die Selbstständigkeit und der Zeit danach«. Entsprechend einfühlsam und intensiv werden die Rechtsbegriffe wie Urheberrecht besprochen: in der Definition und der jeweiligen rechtliche Auslegung für die verschiedenen Medien (»Wann ist eine Illustration/ ein Screendesing/ ein Foto/ ein Film etc. geschützt?«). Die Sprache der Autoren bewegt sich dabei nicht etwa im kumpelhaft-kommunikativen Bereich, sondern ist sachlich und beinahe ein bisschen trocken -- ohne ins unverständliche Juradeutsch abzudriften. [...]

Dank zahlreichen Hinweisen wie diesem ist das Buch einfach ideal, um sich über seine eigenen Rechte als Kreativer und die Rechte anderer bewusst zu werden.
 
it-rezensionen.de, Februar 2008
Fazit: Dieses Buch ist eine wertvolle Bereicherung für jeden Grafiker und Webdesigner. Alle wichtigen Rechtsgebiete werden umfassend, kompakt und trotzdem verständlich abgehandelt. Wer sich ernsthaft der Lektüre widmet kann sich so manche Nachfrage beim Anwalt sparen. Von kleinen Dingen wie einem korrekten Impressum über das Urheberrecht bis hin zum kompletten GmbH-Vertrag als Mustertext deckt das Buch ein sehr weites Feld ab.
 
DOCMA, Februar 2008
Verständlich, und auf dem neuesten Stand!
 
Publishing Praxis, Januar 2008
5 von 6 Sternen!
Das Autorenteam – allesamt Rechtsanwälte, die sich auf Rechtsfragen für Kreative spezialisiert haben – stellen die oft komplizierte Materie übersichtlich und prägnant dar.
 
ProPhoto, Februar 2008
Die Neuerscheinung »Recht für Grafiker und Webdesigner« gibt Orientierung auf dem steinigen Weg in die Selbstständigkeit und der Zeit danach.
 
digitalkamera.de, Juli 2008
Nicht nur Grafiker und Webdesigner, sondern auch Fotografen können aus dem Ratgeber reichlich Nutzen ziehen, wenn es um den Schutz ihrer kreativen Arbeit, um alle Arten von Verträgen, um Versicherungen oder Steuern geht. Durch das pfiffige "BuchUpdate"-System [...] kommen Eigner des Buches [...] zu kostenfreien Downloads von Musterverträgen und Checklisten.




Kleine Leseprobe:

Datenschutz
1
Die Möglichkeiten, User-Verhalten im Netz zu beobachten und beispielsweise in Marketingkonzepte einzubauen, sind verführerisch. Umgekehrt werden viele Nutzer von der Möglichkeit abgeschreckt, dass sämtliche Datenströme bis ins Detail verfolgt werden können. Unternehmen sollten deshalb über ihre Datenschutzpolitik informieren.

9.1.1        Was bedeutet Datenschutz?
Jeder User von Internet-Angeboten muss die Möglichkeit haben, im        Datenerhebung nur
Netz anonym zu bleiben. Das Sammeln sogenannter personenbezo-           mit Einwilligung
gener Daten ist deshalb für Anbieter grundsätzlich nur mit der aus-
drücklichen Zustimmung des Betroffenen erlaubt, ohne dass an die
AblehnungKonsequenzengeknüpftwerdendürfen.Darüberhinaushat
der Anbieter im Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen, von ihm
erhobene Daten technisch so zu schützen, dass Dritte auf diese nicht
zugreifen können.
So weit in knappen Worten das Grundsätzliche! Klar ist, dass ein                  Ausnahme
praktikabler Umgang den Gegebenheiten im Internet Rechnung tragen
muss und deshalb Ausnahmen braucht. Diese werden durch das Gesetz
klar vorgegeben. Der Access-Provider muss sowohl die Zugangs- als
auch Abrechnungsdaten eines Nutzers speichern können. Vergleich-
bares gilt auch für geschlossene Räume anderer Dienstanbieter. Auch
diese müssen die Zugangsdaten speichern können, bei Kostenpflichtig-
keit des Dienstes auch die Abrechnungsdaten. Die Datenerhebung
muss sich auf das Unerlässliche beschränken. Das gilt sowohl für den
Umfang der Erhebung als auch für die über die konkrete Nutzung
hinausgehende Speicherung. In der Regel sind deshalb erhobene Daten
nach Ende einer Nutzung zu löschen, es sei denn, es gibt stichhaltige
Datenschutz 91
Gründe, dies nicht zu tun (Beispiel: Access-Provider). Die für den Zu-
gang und die Abrechnung erforderlichen Daten sind klar zu kennzeich-
nen und als solche zu benennen. Beispiel: Die mit * gekennzeichneten
Felder müssen ausgefüllt werden, alle weiteren Angaben sind freiwillig.

9.1.2        Cookies
Anonymisierte     Diese Datenpakete, die auf der Festplatte eines Nutzers abgelegt wer-
Nutzungsprofile den,sindinderRegelzulässig.AufgrundderimNetzfastdurchwegver-
wandten dynamischen IP-Adressen ist eine Personifizierung unter normalem Aufwand nicht möglich, so dass die vom Datenschutz geforderte Anonymität gewahrt bleibt. Das Nutzungsverhalten von Kunden darf in anonymisierter Form dokumentiert werden, um sie zu Zwecken der Marktforschung, der Werbung oder der Verbesserung des Angebotes zu nutzen, es sei denn, der Nutzer widerspricht ausdrücklich. Keinesfalls dürfen die so gewonnenen Informationen einer bestimmten Person zugeordnet werden. Werbemaßnahmen müssen sich deshalb auf die eigene Seite beschränken. Das Zusenden von Newslettern oder Werbemails wird durch diese Ausnahme nicht legitimiert (vgl. auch Kapitel 11, »Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten?«).

9.1.3        Anbieterkennzeichnung
Unabhängig von der Frage, ob Datenerhebung der Zustimmung des Nutzers bedarf oder nicht, muss er wissen, wer über ihn Daten erhebt. Nur so lässt sich ein Grundvertrauen herstellen.
Ein Impressum ist daher Pflicht auf jeder Website. Auch in anderem Zusammenhang wird es vom Gesetz gefordert, weshalb an dieser Stelle die unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen zusammengeführt werden sollen.
Ermöglicht werden soll eine schnelle und unmittelbare Kommuni-
kation mit dem Anbieter, weshalb folgende Informationen erforderlich
sind:

Impressum
Inhalt


Der Name und die Anschrift der Niederlassung des Anbieters nebst  Telefon- und Faxnummer. Handelt es sich um eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft etc.), dann ist zusätzlich der Vertre- tungsberechtigte zu nennen, beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH.
Weiter sollen Angaben zu finden sein, die eine schnelle, dem Medium entsprechende elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Notwendig ist deshalb auch die Angabe einer E-Mail-Adresse.
Ist der Anbieter in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts- oder  enossenschaftsregister eingetragen, dann muss dies unter Mitteilung der entsprechenden Registernummer angegeben
werden.
*
*
*
*
*
Besitzt der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (die hat man nach Antrag an das Finanzamt immer, wenn Handel mit Firmen aus EU-Ländern betrieben wird), dann bedarf es auch dieser Angabe.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Seiten muss eine Person
benannt werden, die für den Inhalt verantwortlich zeichnet.

Muster:
Galileo Press GmbH
Rheinwerkallee 4
53227 Bonn
Telefon: 0228 42150-0
Telefax: 0228 42150-77
E-Mail: info@galileo-press.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Tomas Wehren
Handelsregister: AG Bonn HRB 8363
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 201506817
Verantwortlich für den Inhalt: Norbert Wiessens

Das Gesetz kennt noch weitere Informationspflichten, die zwar nicht so        Als Tipp für den
sehr für die eigene Site interessant sind, aber die Möglichkeiten er-
öffnen, seine Kunden vor Fehlern zu bewahren:

Wird die Site im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, für die eine behördliche Zulassung notwendig ist, dann ist die zuständige Auf- sichtsbehörde zu benennen. Welche das ist, erfährt man bei der ört-
lichen Handels- oder Handwerkskammer.
Für bestimmte freie Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte sind darüber hinaus folgende Angaben zwingend erforderlich: die Kammer, welcher der Dienst- anbieter angehört; die gesetzliche Berufsbezeichnung, beispielsweise Rechtsanwälte, Apotheker etc.; der Staat, in dem ihnen die Berufs- bezeichnung verliehen wurde, und die Angabe der berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind. Dies könnte mit einem Link auf entsprechende Sites geschehen. Einige Kammern halten diese Pflichteigenen Kunden
angaben bereits zum Download bereit.

Damit eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme für den Nutzer        Platzierung
möglich ist, fordert das Gesetz nicht nur einen bestimmten Inhalt, son-
dern auch eine unkomplizierte Abrufbarkeit der Anbieterkennzeich-
nung. Ein verstecktes Impressum taugt so viel wie kein Impressum.
Datenschutz 93
Es bietet sich deshalb an, die Daten entweder


durch Setzen eines Links oder Buttons auf der Startseite oder in einer Fußzeile auf jeder Seite des Auftrittes Abmahnung Serienabmahnung bereitzuhalten.
Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Juli 2006 ist es ausreichend, wenn man das Impressum über zwei Links erreicht. Die Verlinkung muss aber nachvollziehbar sein. Unbeanstandet blieb der Weg über den Link »Kontakt« zum weiteren Link »Impres-
sum«.
Ein fehlerhaftes Impressum, sei es weil die mitgeteilten Infos nicht vollständig waren oder weil die Platzierung zu versteckt war, hat in der Vergangenheit zu lästigen Abmahnungen durch Anwälte geführt. Lästig deshalb, da die Auseinandersetzungen selten der Sache, sondern meis-
tensalleindesGeldeswegengeführtwurdenundauchnochimmerwerden. Bekommt man Post vom Anwalt, sollte man Folgendes beachten: Die Gerichtslandschaft in Deutschland zeigt noch wenig Einigkeit in den Entscheidungen. Während das eine Oberlandesgericht die gleichzeitige
Angabe von Telefon- oder Faxnummern neben der E-Mail-Adresse für nicht notwendig hält, sieht das andere eine schnelle Kontaktaufnahme nur durch die Angabe beider Kommunikationsdaten als möglich an. Ein anderes Beispiel betrifft die Kennzeichnung und Platzierung des Impres-
sums. Ein Gericht sieht dem Gesetz Genüge getan, wenn man mit zwei Klicks das Impressum erreicht, einanderes fordert, dass man es bei einer üblichen Bildschirmauflösung ohne Scrollen erreicht. Zuletzt noch die Frage, ob nur Verbraucherschutzverbände oder auch Konkurrenten das fehlerhafte Impressum abmahnen dürfen. Zwei Gerichte, zwei Meinungen: Daseinesagt, allein das fehlerhafte Impressum begründe einen Wettbewerbsvorteil, weshalb auch Konkurrenten abmahnen dürfen. Ein anderes gibt nur Verbraucherschutzverbänden das Recht zur Ab- mahnung. Wie man sich richtig verhält, kann einem eigentlich nur ein spezialisierter Anwalt für den konkreten Einzelfall sagen. Deshalb lieber zu viel an Informationen ins Impressum als zu wenig.
Ist die Abmahnung erkennbar als Serienbrief formuliert, hat man gute Chancen, jedenfalls die geforderten Anwaltsgebühren nicht bezahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Serienabmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht für jeden einzelnen Fall notwendig ist, dementsprechend die Kosten vom Abmahnenden und nicht vom Abgemahnten zu tragen sind.
94     Was muss auf jeder Website zu finden sein?
Hilfe

Ein Hilfsassistent zur Generierung einer ordentlichen Anbieterkennzeich-
nung ist unter der Adresse http://www.digi-info.de unter dem Stichwort »Web-
impressum« in der Rubrik Online-Recht kostenlos zu haben.
9.1.4
Unterrichtungspflichten








Inhaltsverzeichnis:

Teil I: ... Schutz der kreativen Leistung

1 ... Einleitung ... 17

2 ... Das Urheberrecht ... 19

2.1 ... Was ist Urheberrecht? ... 19
... 2.1.1 ... Am Anfang steht das Werk ... 19
2.2 ... Wie entsteht ein Urheberrecht? ... 22
... 2.2.1 ... Entwürfe ... 22
... 2.2.2 ... Internationaler Schutz ... 23
... 2.2.3 ... Das ©-Zeichen ... 23
2.3 ... Wer ist Urheber? ... 23
... 2.3.1 ... Zusammenfassung ... 24
... 2.3.2 ... Mitgesellschafter ... 25
... 2.3.3 ... Konsequenzen ... 25
... 2.3.4 ... Miturheber in Arbeitsverhältnissen ... 25
2.4 ... Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ... 26
... 2.4.1 ... Der erste Korb ... 26
... 2.4.2 ... Der zweite Korb ... 27
2.5 ... Weitere Schutzrechte ... 29

3 ... Die einzelnen Werke ... 31

3.1 ... Wann ist eine Illustration geschützt? ... 31
... 3.1.1 ... Einfache Logos ... 32
... 3.1.2 ... Fazit ... 32
3.2 ... Wann ist ein Layout geschützt? ... 32
... 3.2.1 ... Fazit ... 33
3.3 ... Wann ist ein Screendesign geschützt? ... 33
... 3.3.1 ... Fazit ... 36
3.4 ... Wann ist eine technische Grafik geschützt? ... 37
... 3.4.1 ... Piktogramme ... 37
... 3.4.2 ... Icons ... 37
... 3.4.3 ... Niederschwelliger Schutz möglich ... 37
3.5 ... Wann ist ein Foto geschützt? ... 38
... 3.5.1 ... Geringfügige Übernahme ... 38
3.6 ... Wann ist ein Film geschützt? ... 39
... 3.6.1 ... Multimediawerke ... 39
3.7 ... Wann ist eine Animation geschützt? ... 39
... 3.7.1 ... Computerspiele ... 40
... 3.7.2 ... Fazit ... 41
3.8 ... Wann ist ein Computerprogramm geschützt? ... 41
... 3.8.1 ... Wie weit reicht der Schutz? ... 42
... 3.8.2 ... Fazit ... 42
3.9 ... Wann ist der Quellcode geschützt? ... 42
3.10 ... Wann ist ein Text geschützt? ... 44
... 3.10.1 ... Werbeslogans ... 45
... 3.10.2 ... Kataloge ... 45
... 3.10.3 ... Die Kehrseite ... 45
3.11 ... Wann ist eine Tonfolge geschützt? ... 46

4 ... Verwendung fremder Inhalte ... 47

4.1 ... Darf ich fremde Ideen verwerten? ... 47
... 4.1.1 ... Fazit ... 48
4.2 ... Darf ich fremde Kreationen verwerten? ... 48
... 4.2.1 ... Umfang der Genehmigung ... 48
... 4.2.2 ... Umfang der Exklusivität ... 49
... 4.2.3 ... Open-Content-Lizenzen ... 50
4.3 ... Welche Daten sind nach Auftragsbeendigung
... 4.3.1 ... Wem gehören die Daten im digitalen
... 4.3.2 ... Verhandlungssache ... 52
4.4 ... Wo beschaffe ich mir Lizenzen? ... 52
4.5 ... Wie wehre ich mich gegen Urheberrechtsverletzungen?
... 54
... 4.5.1 ... Dreister Klau ... 55
... 4.5.2 ... Verbot der weiteren Verbreitung ... 56
... 4.5.3 ... Unterlassungsanspruch als Druckmittel ... 56
... 4.5.4 ... Honoraranspruch? ... 56
... 4.5.5 ... Strafrecht ... 57
4.6 ... Was tun im umgekehrten Fall: Die Abmahnung ... 57
... 4.6.1 ... Tipp ... 58

5 ... Geschmacksmuster ... 59

5.1 ... Was ist ein Geschmacksmuster? ... 59
... 5.1.1 ... Anforderungen an das Muster ... 60
... 5.1.2 ... Fazit ... 61
... 5.1.3 ... Schriftzeichen ... 61
5.2 ... Wie melde ich ein nationales Geschmacksmuster an? ... 62
... 5.2.1 ... Schutzfrist ... 63
5.3 ... Was bringt das europäische Designrecht? ... 64
... 5.3.1 ... Nicht eingetragene Muster ... 64
... 5.3.2 ... Das eingetragene Muster ... 65
5.4 ... Wie melde ich ein europäisches Muster an? ... 66

6 ... Markenschutz ... 69

6.1 ... Wann gibt es Schutz für Produktbezeichnungen? ... 69
... 6.1.1 ... Kennzeichnungskraft ... 69
... 6.1.2 ... Verwechslungsgefahr ... 70
... 6.1.3 ... Sehr bekannte Marken sind tabu ... 71
... 6.1.4 ... Wechselwirkungen ... 71
... 6.1.5 ... Titelschutz ... 71
6.2 ... Wann ist eine Produktverpackung geschützt? ... 72
6.3 ... Wann ist das Corporate Design geschützt? ... 73
... 6.3.1 ... Das Firmenlogo ... 73
... 6.3.2 ... Die Firmenfarben ... 74
... 6.3.3 ... Das Produktdesign ... 74
... 6.3.4 ... Der Sound ... 75
... 6.3.5 ... Der Werbeslogan ... 75
... 6.3.6 ... Die Schrift ... 76
... 6.3.7 ... Fazit ... 76
6.4 ... Welchen Schutz gibt es für Firmennamen? ... 76
... 6.4.1 ... Kleinunternehmen ... 77
... 6.4.2 ... Die Einzelheiten ... 77
6.5 ... Welchen Schutz gibt es für Domain-Namen? ... 79
... 6.5.1 ... Die Einzelheiten ... 79
... 6.5.2 ... Firmenname als Domain-Name ... 80
... 6.5.3 ... Domain-Namen sind Firmennamen ... 81
... 6.5.4 ... Marke ... 81
... 6.5.5 ... Domain-Grabbing ... 81
6.6 ... Wann ist eine Markenanmeldung sinnvoll? ... 82
... 6.6.1 ... Europa- oder gar Weltmarke ... 83
... 6.6.2 ... Fazit ... 84

7 ... Das Wettbewerbsrecht: Ein alternativer Designschutz? ... 85

Teil II: ... Recht des Internets

8 ... Was ist Internet-Recht? ... 89

9 ... Was muss auf jeder Website zu finden sein? ... 91

9.1 ... Datenschutz ... 91
... 9.1.1 ... Was bedeutet Datenschutz? ... 91
... 9.1.2 ... Cookies ... 92
... 9.1.3 ... Anbieterkennzeichnung ... 92
... 9.1.4 ... Unterrichtungspflichten ... 95
... 9.1.5 ... Einwilligung ... 96
... 9.1.6 ... Digitale Signatur ... 97
9.2 ... E-Commerce ... 98
9.3 ... Barrierefreiheit ... 100
... 9.3.1 ... Barrierefreies Webdesign in der öffentlichen
... 9.3.2 ... Barrierefreies Webdesign nach dem Allgemeinen

10 ... Wer haftet wann im Internet? ... 103

10.1 ... Haftung für Inhalte der eigenen Website ... 103
... 10.1.1 ... Eigene Inhalte ... 104
... 10.1.2 ... Links ... 105
... 10.1.3 ... Konkrete Gestaltung ... 107
... 10.1.4 ... Suchmaschinen ... 108
10.2 ... Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ... 108
... 10.2.1 ... Zugangsprovider ... 108
... 10.2.2 ... Hostprovider ... 109
... 10.2.3 ... Störerhaftung ... 109
... 10.2.4 ... Forenhaftung ... 110
... 10.2.5 ... Grenzfall ... 111

11 ... Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten? ... 113

11.1 ... E-Mail ... 113
... 11.1.1 ... Wie macht man es richtig? ... 114
... 11.1.2 ... Das Problem ... 115
... 11.1.3 ... E-Postcard ... 115
... 11.1.4 ... Die E-Mail-Signatur ... 116
11.2 ... Trennungsgebot ... 116
... 11.2.1 ... Redaktionelle Inhalte von Werbung trennen ... 116
... 11.2.2 ... Werbeverbote ... 117
11.3 ... Eigene Referenzen ... 117

Teil III: ... Vertragsrecht

12 ... Verträge ... 121

12.1 ... Wann brauche ich einen Vertrag? ... 121
12.2 ... Wie kommt es zum Vertragsschluss? ... 123
... 12.2.1 ... Kernpunkte für Abschluss und Wirksamkeit
... 12.2.2 ... Und das wird mit einem Vertrag besiegelt? ... 124
12.3 ... Was gilt ohne schriftlichen Vertrag? ... 125
... 12.3.1 ... Vertragstypen ... 127
... 12.3.2 ... Wie beweise ich den Vertragsschluss? ... 129

13 ... Allgemeine Geschäftsbedingungen ... 131

13.1 ... Brauche ich eigene AGBs? ... 131
... 13.1.1 ... Lieferzeit/Deadline ... 132
... 13.1.2 ... Inhalt der Leistung/Gewährleistung ... 133
... 13.1.3 ... Datenformate ... 133
... 13.1.4 ... Honorar ... 134
... 13.1.5 ... Fälligkeit des Honorars ... 135
... 13.1.6 ... Haftungsmilderung ... 136
... 13.1.7 ... Nutzungsrechte ... 137
... 13.1.8 ... Kreationen Dritter ... 138
... 13.1.9 ... Abwehrklausel ... 139
... 13.1.10 ... Gerichtsstand ... 139

14 ... Das Honorar ... 141

14.1 ... Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag? ... 141
... 14.1.1 ... Was darf für Mehraufwand berechnet
14.2 ... Honorar für nicht abgeschlossene Aufträge ... 142
14.3 ... Honorar für Angebote ... 143
... 14.3.1 ... Bestellte Entwürfe ... 144
14.4 ... Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt? ... 145
... 14.4.1 ... Korrekte Rechnungen ... 146
... 14.4.2 ... Mahnungen ... 147

15 ... Reklamationen ... 151

15.1 ... Was darf der Kunde reklamieren? ... 151
... 15.1.1 ... Die Rechte des Kunden ... 152
15.2 ... Was passiert, wenn ich den Termin nicht halte? ... 154

16 ... Was ist noch zu beachten? ... 157

16.1 ... Wichtige Vertragsbestandteile ... 157
... 16.1.1 ... Laufzeit ... 157
... 16.1.2 ... Kompetenzen ... 158
... 16.1.3 ... Klarheit ... 158
... 16.1.4 ... Endbeträge ... 158
... 16.1.5 ... Vertragsstrafen ... 158

Teil IV: ... Sozialrecht

17 ... Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer? ... 161

17.1 ... Scheinselbstständigkeit ... 161
17.2 ... Selbstständig oder nichtselbstständig? ... 163
... 17.2.1 ... Arbeitnehmerähnliche Personen ... 163
17.3 ... Die Minijobs ... 164
... 17.3.1 ... Was ist ein Minijob? ... 164
... 17.3.2 ... Welche Beiträge sind abzuführen? ... 165
... 17.3.3 ... Können mehrere Minijobs bestehen? ... 165

18 ... Was muss ich bei Versicherungen beachten? ... 167

18.1 ... Wie komme ich in die Künstlersozialversicherung? ... 168
... 18.1.1 ... Wie funktioniert die KSK? ... 168
... 18.1.2 ... Wer kommt in die KSK? ... 169
... 18.1.3 ... Selbstständig und angestellt ... 170
... 18.1.4 ... Befreiung von der Versicherungspflicht ... 170
... 18.1.5 ... Das Verfahren ... 171
... 18.1.6 ... Die Beiträge ... 171
... 18.1.7 ... Die Probleme ... 172
... 18.1.8 ... Die Künstlersozialabgabepflicht ... 173
18.2 ... Was muss ich zum Thema Krankenversicherung wissen? ... 173
... 18.2.1 ... Gesetzlich oder privat? ... 175
... 18.2.2 ... Wahl der Krankenkasse ... 175
... 18.2.3 ... Krankengeld ... 176
18.3 ... Welche Versicherungen sind darüber hinaus sinnvoll? ... 177
... 18.3.1 ... Freiwillige Arbeitslosenversicherung für
... 18.3.2 ... Berufshaftpflichtversicherung ... 178
... 18.3.3 ... Berufsunfähigkeitsversicherung ... 179
... 18.3.4 ... Freiwillige Renten- und Lebensversicherungen ... 179
... 18.3.5 ... Rechtsschutzversicherung ... 180
... 18.3.6 ... Sachversicherungen ... 180
... 18.3.7 ... Unfallversicherung ... 181

19 ... Muss ich einer Berufsgenossenschaft beitreten? ... 183

Teil V: ... Recht des Selbstständigen

20 ... Start in die Selbstständigkeit ... 187

20.1 ... Der Businessplan ... 188
20.2 ... Der Finanzierungsplan ... 189
20.3 ... Existenzgründung ... 191
... 20.3.1 ... Gründungszuschuss ... 192
... 20.3.2 ... Einstiegsgeld ... 193
... 20.3.3 ... Existenzgründungsprogramme ... 194
... 20.3.4 ... Eigene Netzwerke aufbauen ... 194

21 ... Die Unternehmensform ... 197

21.1 ... Welche Rechtsform passt für mein Unternehmen? ... 197
... 21.1.1 ... Das Ein-Mann-Unternehmen ... 197
... 21.1.2 ... Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ... 198
... 21.1.3 ... Die GmbH ... 201
... 21.1.4 ... Die GmbH & Co. KG ... 205
... 21.1.5 ... Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ... 207
... 21.1.6 ... Die Bürogemeinschaft ... 207
21.2 ... Was muss ich anmelden? ... 208
21.3 ... Wer muss ein Gewerbe anmelden? ... 209
... 21.3.1 ... Wer ist gewerbetreibend? ... 209
... 21.3.2 ... Anmeldung ... 210
21.4 ... Wer muss sich beim Handelsregister anmelden? ... 211
21.5 ... Wie darf ich mein Unternehmen nennen? ... 212

Teil VI: ... Steuern

22 ... Was muss ich über Steuern wissen? ... 217

22.1 ... Was prüft das Finanzamt? ... 217
22.2 ... Termine ... 219
22.3 ... Buchführung ... 219
22.4 ... Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker
22.5 ... Eigene Buchhaltung ... 220

23 ... Was will das Finanzamt von mir wissen? ... 221

23.1 ... Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ... 221

24 ... Wie führe ich die Gewinnermittlung durch? ... 225

24.1 ... Betriebsausgaben ... 226
... 24.1.1 ... Neue Abschreibungsregeln ... 226
... 24.1.2 ... Arbeitszimmer ... 227
... 24.1.3 ... Telefon ... 228
... 24.1.4 ... Bewirtungskosten ... 229
... 24.1.5 ... Literatur ... 229
... 24.1.6 ... Rundfunkgebühren ... 230
... 24.1.7 ... Pkw ... 230
... 24.1.8 ... Reisekosten ... 231
24.2 ... Einnahmen ... 232

25 ... Was sollte ich bei der Einkommensteuer bedenken? ... 233

26 ... Wie gehe ich mit der Gewerbesteuer um? ... 235

27 ... Wie gehe ich mit der Umsatzsteuer um? ... 239

27.1 ... Rechnungen ... 240
Anhang I: Musterverträge und Checklisten

A ... Musterverträge ... 245

A.1 ... Mustervertrag 1: Webdesign ... 246
A.2 ... Mustervertrag 2: Designvertrag ... 249
A.3 ... Mustervertrag 3: Lizenz Illustrationen ... 251
A.4 ... Mustervertrag 4: Web-Hosting ... 253
A.5 ... Mustervertrag 5: Programmierauslagerung ... 256
A.6 ... Muster 6: Abmahnschreiben ... 258
A.7 ... Mustervertrag 7: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
A.8 ... Mustervertrag 8: Bürogemeinschaft ... 260
A.9 ... Mustervertrag 9: Gesellschaftsvertrag GmbH ... 263
A.10 ... Mustervertrag 10: Gründung einer Gesellschaft

B ... Checklisten ... 269

B.1 ... Checkliste 1: Markenanmeldung Deutschland ... 269
B.2 ... Checkliste 2: Nötige Website-Angaben
B.3 ... Checkliste 3: Angaben auf Websites von Telemediendiensten
... 271
B.4 ... Checkliste 4: Angaben auf E-Commerce-Websites ... 272
B.5 ... Checkliste 5: Muster für die Widerrufsbelehrung
B.6 ... Checkliste 6: Muster für die Rückgabebelehrung
B.7 ... Checkliste 7: Datenschutz/Einwilligungserklärung ... 276
B.8 ... Checkliste 8: Barrierefreiheit ... 276
B.9 ... Checkliste 9: E-Mail-Marketing ... 277
B.10 ... Checkliste 10: Newsletter ... 277
B.11 ... Checkliste 11: Haftung/Gewährleistung ... 278
B.12 ... Checkliste 12: Selbstständig oder Arbeitnehmer? ... 280
B.13 ... Checkliste 13: Freiberuflich oder gewerblich? ... 281
Anhang II: Gesetzestexte

C ... Gesetzestexte: Allgemein ... 285

C.1 ... Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB ... 285
C.2 ... Arbeitsrecht ... 292
C.3 ... Der Werkvertrag ... 295
C.4 ... Deliktsrecht ... 296
C.5 ... Grundgesetz (Auszüge) ... 296
C.6 ... Kartellrecht ... 298

D ... Gesetzestexte: Internetrecht ... 299

D.1 ... Barrierefreiheit ... 299
D.2 ... Datenschutz ... 301
D.3 ... Informationspflichten ... 314
D.4 ... Verantwortlichkeiten ... 323

E ... Gesetzestexte: Kreativrecht ... 327

E.1 ... Schutz der kreativen Leistung ... 327
E.2 ... Marken- und Namensrecht ... 363

Index ... 371


Galileo Press ist ein deutscher Fachverlag für Publikationen zu Computing-, Design- und zu Wirtschaftsthemen. - Aber das sagt noch nicht viel. Was ein Verlag ist, zeigt sich wohl am deutlichsten darin, wie er sich seine Leser denkt. Wir denken uns Sie, liebe Leser, vor allem als neugierige, interessierte Menschen, die Spaß haben an dem, was sie tun, und den Ehrgeiz, in ihrem Fach zum Experten zu werden oder Experte zu bleiben.

Sie wollen wissen, wie etwas geht und wie man es besser macht, und wollen zu eigenen Lösungen angeregt werden. Sie wollen wissen, welche Möglichkeiten es gibt und wie neuen Herausforderungen zu begegnen ist. Sie wollen in Ihrem Wissensbedürfnis ernst genommen werden und verlangen Informationen, die Sie wirklich weiterbringen - fachkundig, verläßlich, inspirierend.

Für solche Leserinnen und Leser wollen wir unsere Bücher machen. Weil aber nicht alle Leserinnen und Leser gleich sind, weil Sie Experten Ihres Fachs sind, mit Ihren besonderen Interessen und Vorlieben, gibt es auch uns in  verschiedenen Ausprägungen: 
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